Das nach heutigem Stand der Zahnmedizinischen Wissenschaft mögliche Behandlungsspektrum wird durch gesetzliche Richtlinien des Sozialgesetzbuches und dem Versorgungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt.
Grundsätzlich gilt:
Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nach dem Gesetz nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Wir garantieren:
Unter der zusätzlichen Einschränkung durch gesetzlich vorgegebene Budgets (Ausgabenbeschränkung bzw. starre Budgets = rationierte Geldmittel) werden Behandlungen nach den obigen Gesetzesrichtlinien garantiert.
Notfallbehandlungen und Schmerzbehandlungen sind, auch wenn Budgets erschöpft sind, von Ihrem Zahnarzt garantiert.
Allgemein ist eine außervertragliche Leistung eine Therapieform die kostenmäßig von der Krankenkasse nicht getragen wird.
Außervertragliche Leistung bedeutet, Sie als Patient machen mit Ihrem Zahnarzt eine private Vereinbarung nach den Richtlinien
für privat versicherte Patienten (Gebührenordnung für Zahnärzte), die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur teilweise
übernommen wird. Diese Leistungen sind Besserversorgungen, die eine höhere Materialqualität, bessere Ästhetik und/oder bessere Funktionalität ermöglichen.
Beispiele für außervertragliche Leistungen:
Im Einzelfall erhalten Sie als Kassenpatient auch bei der Wahl einer Besserversorgung von Ihrer Krankenkasse einen Zuschuss. Der Zuschuss liegt dabei in der Höhe, die eine entsprechende Kassenversorgung verursacht hätte. Wählen Sie zum Beispiel eine höherwertige Füllungsversorgung wie ein Goldinlay, Keramikinlay oder eine Kunststofffüllung an einem Backenzahn, so wird Ihnen der Betrag, den eine entsprechende Amalgamfüllung an diesem Zahn verursacht hätte, gutgeschrieben.